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Gesetzliche Erbfolge

Der Gesetzgeber hat den Fall geregelt, dass jemand ohne Testament oder Erbvertrag (beides sind letztwillige Verfügungen) stirbt.
Dann tritt die gesetzliche Erfolge ein nach §§1922 BGB.
Diese Regelung stammt aus dem Jahr 1900. „Patchwork“-Familien waren in diesem Konzept daher nicht erfasst. Entsprechend ungeeignet ist die gesetzliche Erbfolge in solchen Fällen.

Hier drängt sich Nachlassplanung gerade zu auf.
Man kann das ohne Anwalt machen – aber ob man das sollte ....

Aber auch für die vom Gesetzgeber vorgesehene „normale“ Familie (Ehepaar und Kinder) ist diese Regelung wegen ihres Charakters als Standardlösung nicht selten unpassend.